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Wettbewerbsrecht

LG Augsburg ( Bechluss vom 11.03.2009, Az: 2HK O 777/09)

Das Landgericht Augsburg teilt die Ansicht des KG Berlin ( Urteil vom 07.09.2007, (5 W 266/07), dass kein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß vorliegt, soweit die Auslandsversandkosten nicht konkret angegeben werden. Nach Ansicht des LG Augsburg begründet das Fehlen einer konkreten Angabe über Versandkosten ins Ausland, zwar einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs. 4 der Preisangebenverordnung. Es sei jedoch offensichtlich nicht möglich die Kosten für jeglichen weltweiten Versand vorher anzugeben.

"Es wären deshalb grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund deren der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Auch letztere Aufgabe ist aber nicht möglich. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) eine andere Auffassung vertritt, lässt sich dieser Entscheidung allerdings kein Hinweis entnehmen, wie sich das OLG Hamm vorstellt, dass die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden können, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Dem erkennenden Gericht erscheint daher bereits ein tatbestandlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV fraglich."

Darüber hinaus sieht das Landgericht Augsburg keinen im Sinne des Wettbewerbsrechts erheblichen Verstoß.

"Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde."

KOMMENTAR:

Das Gericht stellt auf eine uferlose Aufstellung der möglichen Versandkosten ab. Dabei ist die Aufstellung sämtlicher Versandkosten
für jeglichen weltweiten Versand, meines Erachtens bei Angeboten über die Plattform eBay, wie bei dem zugrundeliegenden Fall, ohne weiteres möglich. Eine für den Kunden leicht überschaubare Möglichkeit die Versandkosten schnell und ohne größeren Aufwand einzusehen wurde durch eBay geschaffen. Dies ist auch für den Kunden die einfachste und günstigste Variante die Höhe der Versandkosten zu ermitteln. Zumal gerade bei Auslandsgesprächen für den Kunden nich zu vernachlässigende Kosten entstehen können.

Viele Gerichte sind der Ansicht, dass es zwingend erforderlich ist die Versandkosten auch für den Versand ins Ausland anzugeben !

Der Beschluss des LG Augsburg ist noch nicht rechtskräftig.