|
|
|
|
|
|
Wettbewerbsrecht
LG Augsburg ( Bechluss vom 11.03.2009, Az: 2HK O 777/09)Das
Landgericht Augsburg teilt die Ansicht des KG Berlin ( Urteil vom
07.09.2007, (5 W 266/07), dass kein wettbewerbsrechtlich relevanter
Verstoß vorliegt, soweit die Auslandsversandkosten nicht konkret
angegeben werden. Nach Ansicht des LG Augsburg begründet das Fehlen
einer konkreten Angabe über Versandkosten ins Ausland, zwar einen
Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Satz 2, Abs. 4 der Preisangebenverordnung. Es sei jedoch offensichtlich nicht möglich die Kosten für jeglichen weltweiten Versand vorher anzugeben."Es wären deshalb grundsätzlich nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PAngV die
näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund deren der
Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann. Auch letztere Aufgabe
ist aber nicht möglich. Soweit das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss
vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07) eine andere Auffassung vertritt, lässt
sich dieser Entscheidung allerdings kein Hinweis entnehmen, wie sich das
OLG Hamm
vorstellt, dass die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben
werden können, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht
errechnen kann. Dem erkennenden Gericht erscheint daher bereits ein
tatbestandlicher Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 PAngV fraglich."
Darüber hinaus sieht das Landgericht Augsburg keinen im Sinne des Wettbewerbsrechts erheblichen Verstoß.
"Jedenfalls überschreitet aber ein Verstoß nicht die
Erheblichkeitsschwelle. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere,
dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Auslandsversand zur
vorherigen Anfrage auffordert. Es handelt sich hierbei einerseits um
etwa, womit der Verbraucher üblicherweise beim Auslandsversand ohnehin
rechnet. Im Übrigen handelt es sich aus der Sicht des Verbrauchers um
den einfacheren Weg, Versandkosten festzustellen, als wenn mit dem
Angebot eine uferlose Aufstellung möglicher Versandkosten für alle
weltweit in Betracht kommenden Orte unter Berücksichtigung sämtlicher
Versandmodalitäten zur Verfügung stellen würde."
KOMMENTAR:
Das
Gericht stellt auf eine uferlose Aufstellung der möglichen
Versandkosten ab. Dabei ist die Aufstellung sämtlicher Versandkosten für jeglichen weltweiten Versand,
meines Erachtens bei Angeboten über die Plattform eBay, wie bei dem
zugrundeliegenden Fall, ohne weiteres möglich. Eine für den Kunden
leicht überschaubare Möglichkeit die Versandkosten schnell und ohne
größeren Aufwand einzusehen wurde durch eBay geschaffen. Dies ist auch
für den Kunden die einfachste und günstigste Variante die Höhe der
Versandkosten zu ermitteln. Zumal gerade bei Auslandsgesprächen für den
Kunden nich zu vernachlässigende Kosten entstehen können.
Viele
Gerichte sind der Ansicht, dass es zwingend erforderlich ist die
Versandkosten auch für den Versand ins Ausland anzugeben !
Der Beschluss des LG Augsburg ist noch nicht rechtskräftig.
|
|
|
|
|
|
|